Pyrotechnische Signalmittel

Pyrotechnische SignalmittelUm im Notfall Retter auf sich aufmerksam zu machen, können Schiffbrüchige Raketen abschießen, Signalfackeln zünden oder ähnliche pyrotechnische Mittel auslösen.

Pyrotechnische Signalmittel sind Seenotsignale, die nur im Seenotfall verwendet werden dürfen. Konkret heißt das: wenn angezeigt werden soll, dass Gefahr für Leib und Leben der Besatzung und daher die Notwendigkeit zur Hilfe besteht.

Es dürfen nur solche Produkte verwendet werden, die von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) zugelassen worden sind.

Zu unterscheiden sind Produkte, für die Abschussgeräte notwendig sind und solche, die ohne Gerät aus der Hand gezündet werden können. Signalmittel mit Abschussgerät fallen unter das Waffengesetz. Die Geräte können mehrfach verwendet werden. Hierzu gehören Signalgeber und Signalpistolen. Pyrotechnische Signalmittel, die einmalig aus der Hand abgeschossen werden können, fallen unter das Sprengstoffgesetz.

  • Signalraketen werden aus der Hand abgeschossen, senden ein intensiv leuchtendes Licht aus. Fallschirme bewirken, dass das Leuchtmittel nur langsam wieder zu Boden sinkt.
  • Handfackeln erzeugen Licht beim Abbrennen.
  • Rauchsignale brennen unter starker Rauchentwicklung ab. Die Rauchschwaden sind bei Helligkeit besser zu erkennen als ein Lichtsignal.
  • Lichtrauchsignale dienen zur Positionsmarkierung eines Rettungsringes bei Mann-über-Bord-Situationen bei Tag und bei Nacht.
  • Leinenwurfgeräte dienen dazu, in Seenotfällen eine Leinenverbindung zum havarierten Schiff herzustellen.

Vorgeschrieben ist nach SOLAS auf Handelsschiffen eine Brückenausrüstung bestehend aus einem Aufbewahrungscontainer mit 12 Fallschirmsignalraketen, rot, 2 Licht-Rauch-Signalen und einem Leinenwurfgerät mit 4 Leinen und 4 Leinenraketen.

Die Rettungsboote bzw. Rettungsflöße müssen ausgerüstet sein mit 4 Fallschirmsignalraketen (rot), 6 Handfackeln (rot) und 2 schwimmfähigen Rauchsignalen (orange).

 

Allgemeine Hinweise zum Umgang mit pyrotechnischen Signalmittel:

Um Seenotsignalmittel und Signalpistolen erwerben zu können, sind Bezugsauflagen zu erfüllen.

  1. Handfackeln, Rauchfackeln, Rauchdosen, Unterklasse T1: Keine Auflagen für Personen über 18 Jahre.
  2. Fallschirmsignalraketen, Signalraketen, Knallraketen, Leinenwurfraketen und Licht-Rauch-Signale – Unterklasse T2: Bezugsberechtigt sind Nautische Patentinhaber und Inhaber eines Rettungsbootsscheines.

 

Sicherheitshinweise

Überlassen Sie pyrotechnische Gegenstände niemals Kindern oder Personen, die mit den von diesen Gegenständen ausgehenden Gefahren nicht vertraut sind.

Seenotsignale dürfen nur im Seenotfall verwendet werden und nicht etwa als Feuerwerk, in Stadien oder bei Großveranstaltungen zu Showzwecken.
Pyrotechnische Gegenstände können nach Art und Einsatzzweck extreme Hitze entwickeln, Projektile ausstoßen oder explodieren. Verwenden Sie deshalb Seenotsignale nur im Freien und nicht in Innenräumen.

Studieren und befolgen Sie vor Gebrauch der Seenotsignale die produktspezifischen Bedienungsanleitungen und achten Sie darauf, daß die Produkte mit der BAM-Zulassung (Bundesanstalt für Materialforschung und –Prüfung) versehen sind.

Versuchen Sie nicht, mit pyrotechnischen Gegenständen zu hantieren, diese zu verändern oder umzubauen.

Bei unsachgemäßer Verwendung besteht die Gefahr tödlicher oder lebensgefährlicher Verletzungen mit möglicherweise bleibenden Schäden.

 

Gebrauchsanweisungen

Die Gebrauchsanweisungen bitte sofort nach dem Erwerb der Seenotsignale sorgfältig durchlesen.

 

Für alle Seenotsignale gilt:

  1. Auf freies Schussfeld und ausreichenden Abstand zu brennbaren Objekten achten.
  2. Aufsteigende Signale mit gestrecktem Arm senkrecht über dem Kopf in Schußrichtung abfeuern.
  3. Niemals auf Menschen, Tiere und Objekte richten, und nicht mit Körperteilen vor die Mündung kommen.
  4. Nicht an Versagern hantieren, sondern diese über Bord werfen.

 

Aufbewahrung und Lagerung

Seenotsignale sind während der Fahrt kühl, trocken und leicht zugänglich in unverschlossenen Behältern aufzubewahren. Sie sind im Hafen und an Land gleichfalls kühl und trocken sowie dem Zugriff Unbefugter und Kinder entzogen, aufzubewahren.
Signalpistolen sind an Bord so aufzubewahren, daß Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen können.

 

Transport und Verlust

Seenotsignale dürfen nicht in öffentlichen Verkehrsmitteln befördert werden.

Beim Führen einer Signalpistole (Transport ungeladen) sind der Personalausweis, Pass oder Dienstausweis und die Waffenbesitzkarte mitzuführen.

Der Verlust von Seenotsignalen oder Signalpistolen ist der zuständigen Ordnungsbehörde unverzüglich zu melden.

 

Verbrauchsdauer

Die Verbrauchsdauer von Seenotsignalen beträgt bei sachgemäßer Lagerung, soweit nicht anderes vermerkt, drei Jahre. Damit die Funktionsfähigkeit gewährleistet ist, sind das Herstellungsdatum und die Verbrauchsdauer zu beachten und auf Korrosion und Beschädigungen zu achten.

Feuchtigkeit, Korrosion, hohe Lagertemperaturen und mechanische Beschädigungen verkürzen die Verbrauchsdauer von Seenotsignalen und machen sie eventuell gefährlich. Überlagerte Seenotsignale sind dem Handel zurückzugeben oder Delaborierbetrieben zuzuführen. Sie dürfen nicht als Feuerwerkskörper verwendet werden.