FSR begrüßt Klarstellung durch das Luftfahrtbundesamt
Dürfen aufblasbare Rettungswesten und Kohlendioxid-Patronen im Fluggepäck mitgenommen werden? Immer wieder führt diese Fragestellung zu langen Diskussionen mit dem Personal von Fluggesellschaften. Während die Airlines oft sehr rigide ablehnen, vertritt das Luftfahrtbundesamt (LBA) eine andere Auffassung: Die für die Sicherheit zuständige Bundesbehörde stellte klar: Die Mitnahme von „zwei kleinen Kohlendioxidzylindern“ im beziehungsweise als Passagiergepäck ist amtlicherseits erlaubt. Ralf-Thomas Rapp, Vorsitzender des Fachverband Seenot-Rettungsmittel (FSR) freut sich über diese deutliche Aussage: „Wer in fernen Revieren chartern aber dabei nicht auf seine bewährte Rettungsweste verzichten möchte, hat ein gutes Argument mehr für die Gespräche mit den Airlines.“
Jedoch hat die Sache einen Pferdefuß: Einfordern können die Wassersportler diese Erlaubnis nicht. Denn das LBA weist auch darauf hin, dass die Entscheidung letztendlich doch bei den Airlines liegt. Das LBA bezog sich dabei auf die internationalen Abkommen ICAO T.I Part 8 / Chapter 1.1.2 m) beziehungsweise IATA-DGR Tab. 2.3.A.
Ralf-Thomas Rapp: „Die verschiedenen Airlines haben da unterschiedliche Ansichten. Während einige die Problematik ähnlich gelassen betrachten wie das LBA, verhalten sich andere Gesellschaften Wassersportlern gegenüber nicht entgegenkommend. Da kann man den Fluggästen nur raten, das Geld für die Tickets bei der richtigen Gesellschaft auszugeben.“ Generell gelte der Tipp, schon im Vorfeld Kontakt zur Airline zu suchen und den Wunsch nach Mitnahme seiner persönlichen Schutzausrüstung zu äußern. Eine Klärung und schriftliche Erlaubnis des Sicherheitspersonals per Fax könne meistens Ärger kurz vor Abflug vermeiden.
„Auf jeden Fall kann sich das Airline-Personal bei der Begründung der Ablehnung nicht mit einer fehlenden amtlichen Erlaubnis herausreden. Denn diese Zustimmung des LBA ist eindeutig gegeben“, so der FSR-Vorsitzende.
In punkto Definition von „kleinen“ Kohlendioxidzylindern gab das LBA in Absprache mit der Bundesanstalt für Materialforschung die Empfehlung ab, dass Patronen mit einem Füllgewicht von bis zu 60 Gramm beziehungsweise 120 Milliliter Kohlendioxid akzeptabel sind. Das Scheiben des LBA ist als Download auf der FSR-Internetseite abzurufen.