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Rettungswesten im Flugzeug

Aufblasbare Rettungswesten werden wegen der darin enthaltenen CO₂-Patronen unter bestimmten Voraussetzungen als Gefahrgut klassifiziert. Die CO₂-Patronen sind Druckgasbehälter, welche beim Transport in Passagierflugzeugen als Gefahrgut gelten.

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Mitnahme von CO₂-Patronen in Verkehrsflugzeugen ins die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sowie die international gültigen ICAO T.I. 2023-2024. Rettungwesten werden werden darin in Tabelle 8-1, Aufzählung 12) definiert als: „Kartuschen der Unterklasse 2.2, ohne Nebengefahr, welche in einer selbstaufblasenden persönlichen Sicherheitsausrüstung eingebaut sind wie z. B. einer Rettungsweste“. Darin wird die Mitnahme von aufblasbaren Rettungswesten im Handgepäck und aufgegeben Gepäck ohne Größenbeschränkung für die CO₂-Patronen ausdrücklich erlaubt.

Die Tabelle 8.1  der IATA T.I. 2023-2024 können Sie anbei beim Luftfahrtbundesamt herunterladen.

Hinweis: Leider stellen die ICAO T.I. keine Transportierungspflicht für die Luftfahrtgesellschaften dar. Diese beistzen in der Regel eigene Gefahrgutvorschriften und können schärfere Anforderungen an den Transport stellen. Aufgrund einer alternativen Umrechnung von Füllvolumen auf CO₂-Inhalt, werden von vielen Luftfahrtgesellschaften die Größe für CO₂-Patronen auf 28 g beschränkt.